Satzung des AV Dannenberg

Die Satzung wurde auf der Ausserordentlichen Mitgliederversammlung am 12.09.2018 einstimmig in Kraft gesetzt.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Er führt den Namen „Angelverein Dannenberg (Elbe) e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüneburg eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Dannenberg. Der Gerichtsstand ist Dannenberg / Elbe.

§ 2 Zweck des Vereines

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Angelfischern und fördert den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Angelsport.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sicherstellung der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern. Der Verein führt Besatz- und Unterhaltungsmaßnahmen durch.Der Verein übt im Rahmen der Pachtverträge die Gewässeraufsicht unter besonderer Berücksichtigung des Umwelt- und Tierschutzes aus.

    Er bildet Angler für die Fischereiprüfung aus.

    Der Verein vertritt die Interessen der im Verein organisierten Angelfischer gegenüber den Verwaltungsbehörden, der Öffentlichkeit und den Verpächtern der Vereinsgewässer.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Organisation der Mitglieder

Grundsätzliches

Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden.

Alle Mitglieder haben die Pflicht diese Satzung und andere relevante gesetzliche Regelungen zu beachten. Verstöße und vereinsschädigendes Verhalten werden entsprechend geahndet.

Bei Aufnahme wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

Alle für die Vereinsführung nötigen Mitgliederdaten werden in einer Datei verwaltet, die mit Hilfe von Personalcomputer bearbeitet wird. Jedes Mitglied kann auf schriftlichen Antrag Informationen über die von ihm gespeicherten Daten erhalten, und Löschung beantragen.

Alle Mitglieder haben die Pflicht den Jahresbeitrag (per Dauerauftrag bzw. Einzugsermächtigung) im Voraus zu entrichten.

Mitglieder

Aktive Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsgewässern zu angeln. Sie haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

Sie haben die Pflicht die Fischerprüfung, sofern nicht schon geschehen, nach Aufnahme in dem Verein abzulegen.

Weiterhin haben sie sich auf freiwilliger Basis an allgemeinen Vereinsarbeiten zu beteiligen.

Fördernde Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Sie dürfen an den Vereinsgewässern nicht angeln.

Ehrenmitglieder können auf Grund ihrer Verdienste um den Verein vom Vorstand der Jahreshauptversammlung zur Ernennung vorgeschlagen werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Jugendgruppe

Mitglied in der Jugendgruppe kann jeder Jugendlicher ab dem 10. Lebensjahr mit schriftlichem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten werden. Mit dem 18. Lebensjahr erfolgt auf Wunsch eine Übernahme als aktives oder förderndes Mitglied im Verein.

Mitglieder der Jugendgruppe haben das Recht an allen für sie freigegebenen Vereinsgewässern zu angeln. Sie haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen der Jugendgruppe teilzunehmen.

Mitglieder der Jugendgruppe haben die Pflicht ab dem 14. Lebensjahr die Sportfischerprüfung abzulegen.

Die Jugendgruppe wird vom Jugendgruppenleiter geführt.

Die Vertretung des Jugendgruppenleiters und die weitere Organisation der Jugendgruppe wird von der Jugendgruppe in eigener Zuständigkeit mit Genehmigung des Vereinsvorstandes geregelt.

Die Jugendgruppe verfügt über die Einnahmen der Jugendgruppenbeiträge und eventuellen Zuschüssen aus der Vereinskasse.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

Eintritt

Der Eintrittsantrag in den Verein erfolgt schriftlich beim Vorstand. Bei einem vorherigen Ausschluss aus diesem oder anderen Angelvereinen, Beitragsrückstand aus früherer Mitgliedschaft und rechtskräftiger Verurteilung bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, im Umweltbereich und wegen Fischwilderei erfolgt grundsätzlich keine Aufnahme.

Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt zum Geschäftsjahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist in schriftlicher Form beim Vorstand.

Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht. Es besteht kein Anspruch auf anteiliges Vereinsvermögen.

Tod des Mitgliedes

Ausschluss

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt grundsätzlich wenn das Mitglied

  • gegen bestimmte Regelungen dieser Satzung verstößt
  • gegen das Fischereigesetz oder die Fischereiverordnung verstößt
  • gegen das Tierschutz- oder Umweltrecht verstößt

Der vom Ehrenrat oder vom Vorstand beschlossene Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe und des Ausschlusstermins in schriftlicher Form vom Vorstand per Briefpost (Einwurfeinschreiben) mitgeteilt. Eine anteilige Rückerstattung des Jahresbeitrages erfolgt nicht.

Das Mitglied hat die Möglichkeit gegen den Ausschluss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens begründeten Widerspruch in schriftlicher Form beim Vorstand einzulegen.

Die dem Ausschluss folgende Jahreshauptversammlung entscheidet endgültig über den Widerspruch.

Die Vertretung des Mitgliedes im Ausschlussverfahren durch berufliche Rechtsvertreter ist unzulässig.

§ 5 Ahndungen von Vergehen gegen die Satzung und andere Regelungen

Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung oder geltende Gesetze / Regelungen sind einem Vorstandsmitglied bzw. einem Fischereiaufseher zu melden. Die Meldung ist in schriftlicher Form festzuhalten.

Im Vorstand werden Ermittlungen zu den gemeldeten Verstößen getätigt.

Der Vorstand entscheidet ob der Ehrenrat oder der Vorstand über eventuell zu treffende Ahndungsmaßnahmen befindet.

Die Entscheidung des Vorstandes bzw. des Ehrenrates (außer Ausschluss) ist endgültig.

Die Maßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe in schriftlicher Form vom Vorstand per Briefpost mitzuteilen.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind

  • Jahreshauptversammlung
  • Außerordentliche Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 7 Jahreshauptversammlung

Aufgaben

Die Jahreshauptversammlung

  • wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet
  • beschließt die endgültige Tagesordnung
  • bestimmt vor Wahlen einen Wahlleiter
  • genehmigt das Ergebnisprotokoll der letzten Jahreshauptversammlung
  • nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen
  • befindet über die Entlastung des Gesamtvorstandes
  • befindet auf Antrag über die Entlastung einzelner Vorstandsmitglieder
  • beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beiträge und der Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
  • wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer
  • befindet endgültig über Widersprüche gegen Ausschlüsse
  • diskutiert und befindet über Anträge an die Jahreshauptversammlung
  • ist das Podium für Ehrungen
  • ernennt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder.

Versammlungstermin / Ladungsfrist

Die Jahreshauptversammlung ist in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres durchzuführen. Die Einladung hierzu ist unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und der vorliegenden Anträge spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

Anträge

Anträge an die Jahreshauptversammlung können sowohl einzelne Mitglieder als auch Vorstandsmitglieder stellen.

Anträge an die Jahreshauptversammlung sind in schriftlicher Form bis zum 31.01.des Jahres, in dem die Jahreshauptver-sammlung stattfindet an den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter zu senden.

Beschlüsse

Der Beschluss zur Satzungsänderung muss mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Ergebnisprotokoll

Der Schriftführer erstellt ein Ergebnisprotokoll von der Jahreshauptversammlung.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Aufgaben

Die Außerordentliche Mitgliederversammlung befindet über die Auflösung des Vereines und sonstige außergewöhnliche und kurzfristig auftauchende Ereignisse, die einer Entscheidung aller Mitglieder bedürfen.

Einberufung

Die Einberufung kann erfolgen vom Vorstand oder von einem Drittel aller Mitglieder des Vereines. Der Wunsch zur Einberufung ist schriftlich unter Angabe der Gründe mit einer Unterschriftenliste dem Vorstandsvorsitzenden vorzulegen.

Die Einladung zur Versammlung erfolgt vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der vorliegenden Anträge 14 Tage vor Versammlungstermin.

Beschlüsse

Die Beschlüsse müssen mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Ergebnisprotokoll

Der Schriftführer erstellt ein Ergebnisprotokoll.

§ 9 Vorstand

Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand verhandelt über Gewässerkäufe (- verkäufe) bzw. Gewässerpachtungen.
  • Der Vorstand schließt Pachtverträge ab.
  • Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
  • Der Vorstand beschließt die Höhe von Kostenerstattungen.
  • Der Vorstand führt den Verein entsprechend der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
  • Der Vorstand gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.
  • Der Vorstand erstellt eine Gewässerordnung und aktualisiert diese ständig.
  • Der Vorstand sorgt für ausreichenden und ausgewogenen Besatz in den Vereinsgewässern.
  • Der Vorstand schlägt der Jahreshauptversammlung Mitglieder zur Ernennung in den Ehrenrat vor.
  • Der Vorstand schlägt der Gemeinde die Fischereiaufseher zur Ernennung vor.
  • Der Vorstand benennt bei Ausfall eines Funktionsträgers bzw. Ehrenratsmitgliedes eine Ersatzperson.
  • Den Vorstandsmitgliedern bzw. Vertretern von Funktionsträgern im Verein können die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden Kosten gegen Nachweis erstattet werden.

Wahlperiode

Der Vorstand ist für eine Dauer von 4 Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

Funktionsträger im Vorstand

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Geschäftsführer
  • Schriftführer
  • Gewässerwart
  • Jugendgruppenleiter
  • Sportwart
  • Kassierer
  • Erster Fischereiaufseher
  • Gerätewart
  • Beisitzer

Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend § 26 BGB gebildet vom

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden und vom
  • Geschäftsführer

Jedem dieser Vorstandsmitglieder ist die Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

Ergebnisprotokolle

Von allen Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Ergebnisprotokoll ist spätestens 14 Tage nach der Sitzung zu erstellen, vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Teilnehmern zu übersenden.

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder und die Regelungen für den Vertretungsfall sind im Geschäftsverteilungsplan niedergelegt.

§ 10 Ehrenrat

Aufgaben

Er wird vom Vorstand beauftragt.

Er ist als Klärungs- und Entscheidungsorgan für die ihm vorgelegten Vorgänge zuständig.

Er trifft seine Vorschläge über die Regelungen/Ahndungsmaßnahmen der ihm vorgelegten Vorgänge mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand setzt die Vorschläge des Ehrenrates um, ein Widerspruch (außer beim Ausschluss) ist nicht möglich.

Mitglieder

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern.

Wahl der Mitglieder

Die 3 Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestellt.

Wahlperiode

Der Ehrenrat wird für einen Zeitraum von 4 Jahren bestellt. Weitere Perioden sind möglich.

§ 11 Kassenprüfer

Aufgaben

Prüfung der Bücher, Belege und Kassenbestände – auch der Jugendgruppe – vor jeder Jahreshauptversammlung oder vor einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Das Ergebnis der Kassenprüfung ist den Versammlungen mitzuteilen.

Die Beantragung der Entlastung bzw. Mitteilung der Gründe für die Verweigerung der Entlastung erfolgt bei den jeweiligen Versammlungen.

Mitglieder

Es werden 3 Kassenprüfer auf der Jahreshauptversammlung gewählt.

Wahlperiode

Die Wahlperiode jedes Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Nach einer Unterbrechung von einer Wahlperiode ist eine Wiederwahl möglich.

§ 12 Kassenführung

Grundsätze

Die Kassenführung erfolgt vom Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung.

Es ist eine Rücklage für eine Jahrespacht aller Vereinsgewässer, deren vertraglich festgesetzten Besatz und zukünftige Anschaffungen von vereinseigenen Geräten zu bilden.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist in den Büchern mit Unterschrift der 2 anwesenden Kassenprüfer und des Geschäftsführers zu dokumentieren

§ 13 Arbeitsdienst

Grundsätze

Der Verein führt Vereinsarbeiten durch.

Zuständigkeit im Vorstand

Im Verein ist der Gewässerwart bzw. sein Vertreter und ggf. der Gerätewart bzw. sein Vertreter für die Durchführung dieser Arbeiten zu ständig

Regelung im Verein

Die Arbeiten werden unter Leitung des Gewässerwartes bzw. seines Vertreters von freiwilligen Mitgliedern des Vereines ausgeführt.

Sollte die Durchführung wegen zu geringer Beteiligung an freiwilligen Mitgliedern nicht erfolgen können, kann vom Vorstand ein Arbeitsdienst eingerichtet werden.

Die den Mitarbeitern im Arbeitsdienst entstehenden Kosten sind zu erstatten.

§ 14 Ehrungen im Verein

Arten der Ehrungen

Im Verein können folgende Voraussetzungen zu Ehrungen führen:

  • 25-jährige bzw. 40, 50, 60 und 70-jährige Mitgliedschaft im Verein
  • Ehrungen vom Landes- bzw. Bundesverband auf Antrag des Vorstandes
  • Anerkennungen für außergewöhnliche Arbeiten im Vereinsinteresse

Durchführung der Ehrungen

Alle Ehrungen werden im Rahmen der Jahreshauptversammlung durchgeführt.

§ 15 Gewässerordnung

Der Vorstand erstellt eine Gewässerordnung die

  • das Verhalten an den Gewässern,
  • die Anzahl der Angeln,
  • die Fangmengen aus den Gewässern,
  • die Fangmethoden an den Gewässern,
  • die Schonzeiten und Mindestmaße einzelner Fischarten und die
  • mitzuführenden Papiere

regelt.

Die Gewässerordnung wird vom Vorstand aktualisiert ist von den Mitgliedern beim Angeln mitzuführen.

§ 16 Auflösung des Vereines und Anfallberechtigung

Der Verein wird aufgelöst durch Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Verfahrensweise ist im § 8 dieser Satzung geregelt.

Das nach der Auflösung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, verbleibende Vereinsvermögen, fällt an die Stadt Dannenberg (Elbe), die es zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Zusammenhang mit den im Stadtgebiet liegenden Gewässern zu verwenden hat.